Fassung vom 23.2.2010
§1 NAME; SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
(I) Der am 7.April 1992 in Bad Lausick gegründete Club führt den Namen Auto – Moto – Club, „Herrmannsbad“, Bad Lausick e.V. im ADAC. Er hat seinen Sitz in Bad Lausick und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grimma eingetragen.
(II) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 ZWECK UND ZIELE
(I) (einstweilen frei)
(II) Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisation selbst Veranstaltungen durch.
(III) Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen z. B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad- Mofa- und Mopedturniere.
(IV) Mittel des Ortclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(V) Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclub fremd sind, oder durch verhältnismäßige hohe Vergütungen.
(VI) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 MITGLIEDSCHAFT
(I) Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden.
(II) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§4 AUFNAHME
(I) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
(II) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
§5 BEITRÄGE
(I) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung für jedes Jahr festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens € 12,00 (zwölf Euro) jährlich betragen.
(II) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.
§6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(I) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
(II) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.
(III) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
§7 ORGANE
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(I) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse „Leipziger Volkszeitung“ mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(II) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Feststellung der Stimmliste,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen,
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
g) Anträge mit Inhaltsangabe,
h) Verschiedenes.
§9 DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(I) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
(II) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegeben Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen,
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
c) Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
d) Auflösung des Clubs.
(III) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
(IV) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
(V) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
(VI) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§10 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.
a) auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs,
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.
§11 DER VORSTAND
(I) Der Vorstand i.S. des §26 BGB sind:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. das Vorstandsmitglied für Sport
4. das Vorstandsmitglied für Finanzen
5. das Vorstandsmitglied für Verkehr und Technik
6. das Vorstandsmitglied für Touristik
7. das Vorstandsmitglied für Clubangelegenheiten.
(II) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
(III) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(IV) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
(V) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Ortsclubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliedsversammlung zu ordentlicher Mitgliedsversammlung. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
(VI) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
(VII) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
§12 RECHNUNGSPRÜFER
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§13 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§14 AUFLÖSUNG
(I) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(II) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§15 VERMÖGENSVERWENDUNG
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige „ADAC Luftrettung GmbH“ München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.
§16 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Bad Lausick.
ANLAGE ZUR MUSTERSATZUNG
Gemeinnützigkeit der Ortclubs
Auflagen in der Anerkennungsurkunde
Die Anerkennung des Ortsclubs als ADAC - Ortsclub ist mit den folgenden Auflagen verbunden, soweit diese nicht der Satzung des Ortsclubs widersprechen oder die Gemeinnützigkeit des Ortsclubs dadurch in Frage gestellt wird:
1. Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC – Gaues Sachsen und/oder des ADAC – Gesamtclubs zur Förderung seiner Clubziele zu beteiligen.
2. Vor der Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss der Ortsclub den zuständigen ADAC – Gau anhören.
3. Zur Mitgliederversammlung des Ortsclubs ist der Gauvorstand unter Vorlage der Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.
4. Auf Wunsch des ADAC – Präsidiums oder des Gauvorstandes hat der Vorstand des Ortsclubs eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
5. Der Schriftverkehr mit dem ADAC – Präsidium und der ADAC – Zentrale wird ausschließlich über den ADAC – Gau geführt.
6. Der Vorstand des Ortsclubs ist verpflichtet, die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung festgelegte Bestimmungen wie Satzungsbestimmungen zu beachten und auf die unverzügliche Übernahme von Änderungen und Ergänzungen der Satzung einzuwirken.
7. Der Vorstand des Ortsclubs ist verpflichtet, die Delegiertenwahl der Ortsclubmitglieder, die zugleich ADAC – Mitglieder sind, für die Hauptversammlung des ADAC – Gaues durchzuführen.